753-1-4-UG

Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
(Anlagenverordnung - VAwS)1)

Vom 18. Januar 2006

1) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl EG Nr. L 375 S. 1), geändert durch Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl EG Nr. L 284 S. 1)

Fundstelle: GVBl 2006, S. 63

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63, BayRS 753-1-4-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2009 (GVBl S. 621)

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.
§§ 1, 2, 10, 13, 18 und 22 sowie Anhänge 1, 3, 4 und 5 geänd. (V v. 15.2.2008, 65)
2.
mehrfach geänd. (V v. 30.9.2008, 830)
3.
§§ 2, 13 und 18 geänd. (V v. 3.12.2009, 621)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsatzanforderungen
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Anlagen,
Anforderungen an bestimmte Anlagen
§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
§ 6 Gefährdungspotenzial, Gefährdungsstufen
§ 7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen
§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
- Anzeigepflicht
§ 9 Anlagen in Schutzgebieten und
Überschwemmungsgebieten
§ 10 Anlagenkataster

Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
wassergefährdender Stoffe

Abschnitt I
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 11 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
wassergefährdender flüssiger und gasförmiger Stoffe
§ 12 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
wassergefährdender fester Stoffe

Abschnitt II
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 13 Verfahren
§ 14 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung
und Bauartzulassung
§ 15 Eignungsfeststellung und andere
behördliche Entscheidungen
§ 16 Vorzeitiger Einbau

Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe
sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich
der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 17 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Vierter Teil
Überwachung

§ 18 Sachverständige
§ 19 Überprüfung von Anlagen
§ 20 Anlagenkartei, Befreiung von der Anzeigepflicht

Fünfter Teil
Fachbetriebe

§ 21 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
§ 22 Technische Überwachungsorganisationen
§ 23 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Sechster Teil
Bußgeldvorschrift

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Siebter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 Bestehende Anlagen
§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Übergangsregelungen
Anhang 1 Allgemeine Anforderungen an Anlagen
Anhang 2 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden flüssigen Stoffen
Anhang 3 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Anhang 4 (aufgehoben)
Anhang 5 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS-Anlagen)
Anhang 6 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken





Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung: