2010-1-I Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)Fundstelle: BayRS II, S. 213
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 628) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 43
Wirksamkeit des Verwaltungsakts
(1) 1 Ein
Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder
der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben
wird. 2 Der
Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit
er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf
oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. |