34-1-I Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992Fundstelle: GVBl 1992, S. 162
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 15
(1) 1 Gegen
einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene
- 1.
im Bereich des Kommunalabgabenrechts,
- 2.
im Bereich des Landwirtschaftsrechts einschließlich des Rechts
landwirtschaftlicher Subventionen sowie im Bereich des Rechts forstlicher Subventionen
und jagdrechtlicher Abschussplanverfahren,
- 3.
im Bereich des Schulrechts einschließlich des Rechts der Schulfinanzierung
und Schülerbeförderung,
- 4.
in den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, des
Heimrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugend- und Familienförderung,
des Kriegsopferfürsorgerechts, des Schwerbehindertenrechts, des Unterhaltsvorschussrechts,
des Wohngeldrechts, des Rundfunkgebührenrechts und im Rahmen der Förderungen
nach dem Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderung), soweit jeweils der Verwaltungsrechtsweg
eröffnet ist,
- 5.
in Angelegenheiten der Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts,
- 6.
bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen
entweder Widerspruch einlegen
oder unmittelbar Klage erheben; in den Angelegenheiten der Nr. 5 gilt Entsprechendes
für Leistungs- und Feststellungsklagen. 2 Richtet sich der Verwaltungsakt in diesen
Bereichen an mehrere Betroffene, kann jeder von ihnen unmittelbar Klage erheben,
wenn alle Betroffenen zustimmen. 3 Wird
unmittelbar Klage erhoben, bedarf es keiner Durchführung eines Vorverfahrens
nach § 68
VwGO
.
(2) Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist,
entfällt das Vorverfahren nach § 68
VwGO
.
(3) 1 Die
Abs. 1 und 2 gelten nur für Verfahren der Behörden des Freistaates Bayern,
der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates
Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2 § 68
Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO
sowie sonstige abweichende Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen
bleiben unberührt. |