2232-2-UK Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 684
Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 9
Lehr- und Lernmittelausschuss,
Disziplinarausschuss
(vgl.
Art. 58
Abs. 1 Satz 3 BayEUG
)
(1) 1 Dem
Lehr- und Lernmittelausschuss gehören die Schulleiterin als Vorsitzende oder
der Schulleiter als Vorsitzender sowie für jedes an der Schule erteilte Fach
eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an; wählbar ist, wer die
Lehrbefähigung für das betreffende Fach besitzt. 2 Dem Disziplinarausschuss gehören die
Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender, die ständige
Vertreterin oder der ständige Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese
sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz
gewählt.
(2) 1 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend.
2 Der Disziplinarausschuss
berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder. |