2232-2-UK

Schulordnung für die
Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern
(Volksschulordnung - VSO)

Vom 11. September 2008

Fundstelle: GVBl 2008, S. 684

Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 9

Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss

(vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG )

(1) 1 Dem Lehr- und Lernmittelausschuss gehören die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender sowie für jedes an der Schule erteilte Fach eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an; wählbar ist, wer die Lehrbefähigung für das betreffende Fach besitzt. 2 Dem Disziplinarausschuss gehören die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz gewählt.

(2) 1 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend. 2 Der Disziplinarausschuss berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.