2232-2-UK

Schulordnung für die
Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern
(Volksschulordnung - VSO)

Vom 11. September 2008

Fundstelle: GVBl 2008, S. 684

Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 6

Sitzungen

(1) 1 Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2 Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.

(2) 1 Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräfte, die zur Unterrichtserteilung an mehreren Schulen eingesetzt werden, sowie mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit tätige Lehrkräfte von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen ganz oder teilweise befreien. 3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen, soweit dies angezeigt ist. 4 In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhören. 5  Art. 62 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG bleibt unberührt.

(3) 1 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2 Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen, die nach Abs. 2 Hinzugezogenen nur hinsichtlich der Punkte, bei denen sie anwesend waren. 3 Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.