2232-2-UK Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 684
Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 6
Sitzungen
(1) 1 Die
Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2 Sie sind außerhalb der regelmäßigen
Unterrichtszeit durchzuführen.
(2) 1 Die
Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
2 Die Schulleiterin
oder der Schulleiter kann Lehrkräfte, die zur Unterrichtserteilung an mehreren
Schulen eingesetzt werden, sowie mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit
tätige Lehrkräfte von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen ganz oder teilweise
befreien. 3 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter soll Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte
in der Lehrerkonferenz hinzuziehen, soweit dies angezeigt ist. 4 In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit
des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhören. 5
Art. 62
Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG
bleibt unberührt.
(3) 1 Über
jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2 Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben
das Recht, die Niederschrift einzusehen, die nach Abs. 2 Hinzugezogenen nur hinsichtlich
der Punkte, bei denen sie anwesend waren. 3 Die
Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren. |