2232-2-UK

Schulordnung für die
Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern
(Volksschulordnung - VSO)

Vom 11. September 2008

Fundstelle: GVBl 2008, S. 684

Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 59

Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber,
Gleichwertigkeitsanerkennung

(1) 1 An der besonderen Leistungsfeststellung können auch Bewerberinnen oder Bewerber teilnehmen, die die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag nach § 54 Abs. 2 Satz 3 gestellt wurde oder die nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule sind. 2 Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 9 befinden.

(2) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen den Antrag unter Angabe der von ihnen gewählten Fächer (jeweils ein Fach nach § 54 Abs. 1 Nrn. 2 und 3) bis zum 1. März an der Hauptschule stellen, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2 Später eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. 3 Das Staatliche Schulamt kann für Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule eine von Satz 1 abweichende Zuständigkeit für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bestimmen.

(3) 1 Bei der Festlegung der Gesamtnoten werden Jahresfortgangsnoten nicht miteinbezogen. 2 Zur Errechnung der Gesamtbewertung wird die erzielte Notensumme durch den Teiler 9 geteilt.

(4) 1 Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Hauptschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden. 2 Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Schule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen. 3 Die oder der Vorsitzende der Feststellungskommission soll Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen. 4 In die Feststellungskommission sollen Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen berufen werden. 5 Sie sollen, soweit Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Schule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden der Feststellungskommission mitwirken. 6 Entscheidungen nach den Sätzen 2, 4 und 5 trifft die oder der Vorsitzende der Feststellungskommission.

(5) 1 Bei der Organisation, Durchführung und Bewertung der Projektprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern, die das Gymnasium, die Realschule oder die Wirtschaftsschule besuchen, sollen Lehrkräfte der jeweiligen Schulart hinzugezogen werden. 2 Hierüber entscheidet die Feststellungskommission.

(6) 1 Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, können sich der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch unterziehen; Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens die Gesamtnote 3 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss.

(7) Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erhalten.

(8) Über die Gleichwertigkeit von deutschen Schulabschlüssen mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss entscheidet das Staatsministerium.