2232-2-UK Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 684
Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 59
Teilnahme anderer Bewerberinnen
oder Bewerber,
Gleichwertigkeitsanerkennung
(1) 1 An
der besonderen Leistungsfeststellung können auch Bewerberinnen oder Bewerber
teilnehmen, die die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und
für die kein Antrag nach §
54 Abs. 2 Satz 3
gestellt wurde oder die nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Hauptschule sind. 2 Schülerinnen
oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich
anerkannten Hauptschule müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe
9 befinden.
(2) 1 Die
Bewerberinnen und Bewerber müssen den Antrag unter Angabe der von ihnen gewählten
Fächer (jeweils ein Fach nach §
54 Abs. 1 Nrn. 2 und 3) bis zum 1. März an der Hauptschule stellen, in
deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2 Später eingehende Anträge können
nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. 3 Das Staatliche Schulamt kann für Schülerinnen
oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich
anerkannten Hauptschule eine von Satz 1 abweichende Zuständigkeit für die
Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bestimmen.
(3) 1 Bei
der Festlegung der Gesamtnoten werden Jahresfortgangsnoten nicht miteinbezogen. 2 Zur Errechnung
der Gesamtbewertung wird die erzielte Notensumme durch den Teiler 9 geteilt.
(4) 1 Anträge
mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten
Hauptschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden
öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden. 2 Die Abschlussprüfung ist in den Räumen
der staatlich genehmigten Schule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind
und die Belange der prüfenden Schule es zulassen. 3 Die oder der Vorsitzende der Feststellungskommission
soll Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule bei der Auswahl der zentral
gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen. 4 In die Feststellungskommission sollen Lehrkräfte
der staatlich genehmigten Schule mit der Befähigung für das Lehramt an
Hauptschulen berufen werden. 5 Sie
sollen, soweit Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Schule
betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen
Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden der Feststellungskommission
mitwirken. 6 Entscheidungen
nach den Sätzen 2, 4 und 5 trifft die oder der Vorsitzende der Feststellungskommission.
(5) 1 Bei
der Organisation, Durchführung und Bewertung der Projektprüfung von Bewerberinnen
und Bewerbern, die das Gymnasium, die Realschule oder die Wirtschaftsschule besuchen,
sollen Lehrkräfte der jeweiligen Schulart hinzugezogen werden. 2 Hierüber entscheidet die Feststellungskommission.
(6) 1 Schülerinnen
und Schüler von Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Bewerberinnen und
Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, können sich der besonderen Leistungsfeststellung
im Fach Englisch unterziehen; Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens
die Gesamtnote 3 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis erforderlicher
Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule
und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss.
(7) Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend für Bewerberinnen
und Bewerber, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Hauptschulabschluss
nicht erhalten.
(8) Über die Gleichwertigkeit von deutschen Schulabschlüssen
mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss entscheidet das Staatsministerium. |