2232-2-UK

Schulordnung für die
Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern
(Volksschulordnung - VSO)

Vom 11. September 2008

Fundstelle: GVBl 2008, S. 684

Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 53a

Erfolgreicher Hauptschulabschluss der Praxisklasse

(1) 1 Schülerinnen und Schüler, die mindestens im 9. Schulbesuchsjahr sind und die eine Praxisklasse besuchen, haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Hauptschulabschluss mit dem Bestehen einer theorieentlasteten Abschlussprüfung zu erlangen. 2 Für die Prüfung ist an Schulen, die eine Praxisklasse führen, eine Prüfungskommission zu bilden; § 53 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Prüfung umfasst

1.
im Fach Deutsch einen schriftlichen und einen mündlichen Teil,
2.
im Fach Mathematik einen schriftlichen Teil,
3.
im Fächerverbund Arbeit-Wirtschaft-Technik, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie insgesamt einen schriftlichen Teil,
4.
eine Projektprüfung aus Arbeit-Wirtschaft-Technik.

2 Die Prüfungsaufgaben werden von der Schule gestellt. 3 Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsch 90 Minuten (75 Minuten für den schriftlichen, 15 Minuten für den mündlichen Teil), im Fach Mathematik 60 Minuten und in der schriftlichen Prüfung aus dem Bereich Arbeit-Wirtschaft-Technik, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/ Biologie 45 Minuten; für die Projektprüfung in Arbeit-Wirtschaft-Technik ist eine angemessene Prüfungszeit vorzusehen. 4 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0 oder besser beträgt. 5 Die Durchschnittsnote errechnet sich aus der Summe der Noten aus den vier Prüfungsteilen nach Satz 1, wobei die Note der Projektprüfung doppelt zählt; das Ergebnis der Notensumme wird durch die Zahl 5 geteilt. 6 Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss.

(3) An der Prüfung können auch Schülerinnen und Schüler, die keine Praxisklasse besuchen, teilnehmen.