2232-2-UK Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 684
Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 53a
Erfolgreicher Hauptschulabschluss
der Praxisklasse
(1) 1 Schülerinnen
und Schüler, die mindestens im 9. Schulbesuchsjahr sind und die eine Praxisklasse
besuchen, haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Hauptschulabschluss mit dem
Bestehen einer theorieentlasteten Abschlussprüfung zu erlangen. 2 Für die Prüfung ist an Schulen,
die eine Praxisklasse führen, eine Prüfungskommission zu bilden; § 53 Abs. 5
gilt entsprechend.
(2) 1 Die
Prüfung umfasst
- 1.
im Fach Deutsch einen schriftlichen und einen mündlichen
Teil,
- 2.
im Fach Mathematik einen schriftlichen Teil,
- 3.
im Fächerverbund Arbeit-Wirtschaft-Technik, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde
und Physik/Chemie/Biologie insgesamt einen schriftlichen Teil,
- 4.
eine Projektprüfung aus Arbeit-Wirtschaft-Technik.
2 Die
Prüfungsaufgaben werden von der Schule gestellt. 3 Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsch
90 Minuten (75 Minuten für den schriftlichen, 15 Minuten für den mündlichen
Teil), im Fach Mathematik 60 Minuten und in der schriftlichen Prüfung aus dem
Bereich Arbeit-Wirtschaft-Technik, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/
Biologie 45 Minuten; für die Projektprüfung in Arbeit-Wirtschaft-Technik
ist eine angemessene Prüfungszeit vorzusehen. 4 Die Abschlussprüfung ist bestanden,
wenn die Durchschnittsnote 4,0 oder besser beträgt. 5 Die Durchschnittsnote errechnet sich aus
der Summe der Noten aus den vier Prüfungsteilen nach Satz 1, wobei die Note
der Projektprüfung doppelt zählt; das Ergebnis der Notensumme wird durch
die Zahl 5 geteilt. 6 Schülerinnen
und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis
über den erfolgreichen Hauptschulabschluss.
(3) An der Prüfung können auch Schülerinnen
und Schüler, die keine Praxisklasse besuchen, teilnehmen. |