2232-2-UK Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 684
Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 53
Nachträglicher Erwerb
des erfolgreichen Hauptschulabschlusses
(1) Der erfolgreiche Hauptschulabschluss kann nachträglich
durch eine Leistungsfeststellung erworben werden.
(2) 1 Die
Leistungsfeststellung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik sowie
nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers auf zwei der Fächer Englisch, Physik/Chemie/Biologie,
Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Arbeit-Wirtschaft-Technik. 2 Für Bewerberinnen oder Bewerber mit
nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag an die Stelle des Fachs Englisch das
Fach Muttersprache (Griechisch, Italienisch, Portugiesisch, Serbokroatisch, Spanisch,
Türkisch). 3 Für
Bewerberinnen oder Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs
Jahre eine deutsche Schule besucht haben, tritt auf Antrag an die Stelle des Fachs
Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache.
(3) 1 In
der Leistungsfeststellung können schriftliche und/oder mündliche Leistungsnachweise
verlangt werden. 2 In
den Fächern Deutsch und Mathematik sind in jedem Fall schriftliche Arbeiten
von der Dauer je einer Unterrichtsstunde zu fertigen. 3 Die Dauer der Leistungsfeststellung beträgt
für jede Bewerberin und jeden Bewerber zweimal zwei Stunden. 4 Bei der inhaltlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung
soll auf die berufliche Situation der Bewerberin oder des Bewerbers Rücksicht
genommen werden.
(4) 1 Zur
Leistungsfeststellung wird zugelassen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt
hat. 2 Die
Bewerberin oder der Bewerber kann sich der Leistungsfeststellung an jeder Volksschule
mit einer Jahrgangsstufe 9 unterziehen.
(5) 1 Die
Volksschule bildet eine Feststellungskommission. 2 Diese besteht aus drei Lehrkräften,
die an der Hauptschule unterrichten. 3 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt das vorsitzende Mitglied und setzt unverzüglich
den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung fest.
(6) 1 Der
erfolgreiche Hauptschulabschluss ist erworben, wenn die Durchschnittsnote aus allen
Fächern der Leistungsfeststellung mindestens 4,00 beträgt und in höchstens
einem Fach eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde. 2 Hierüber wird ein Zeugnis ausgestellt.
(7) 1 Der
erfolgreiche Hauptschulabschluss ist auch nachgewiesen, wenn in der besonderen Leistungsfeststellung
nach § 59
die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Fächern mindestens 4,00 beträgt
und in höchstens zwei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt
wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. 2 Die Bewerberin oder der Bewerber erhält
auf Antrag ein Zeugnis. |