2232-2-UK Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 684
Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 49
Schülerbogen und Schülerliste
(1) 1 Die
Schule führt für alle Schülerinnen und Schüler einen Schülerbogen.
2 In diesen
werden die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen
und Empfehlungen aufgenommen. 3 An
Hauptschulen erstellt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Benehmen mit
den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften und Förderlehrerinnen und
Förderlehrern im Schülerbogen eine zusammenfassende Schülerbeurteilung,
wenn das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe versagt wird, und in der
Jahrgangsstufe 8 im Hinblick auf die Berufsfindung. 4 Der Schülerbogen ist neben den Zeugnisdurchschriften
und sonstigen Unterlagen über die Schülerin oder den Schüler Bestandteil
der Schülerakten. 5 Die
Erziehungsberechtigten können den Schülerbogen einsehen.
(2) 1 Der
Schülerbogen und die Zeugnisdurchschriften werden bei einem Wechsel an eine
öffentliche oder staatlich anerkannte Schule weitergeleitet. 2 Bei einem Wechsel an eine andere Schule
verbleiben der Schülerbogen und die Zeugnisdurchschriften zwanzig Jahre bei
der Schule; die Erziehungsberechtigten erhalten auf Antrag eine beglaubigte Abschrift
des Schülerbogens.
(3) 1 Die
Klassenleiterin oder der Klassenleiter führt für jede Schülerin und
jeden Schüler der Klasse eine Schülerliste nach dem Muster der Anlage 6
; die Schülerliste gilt jeweils für die Zeit des Besuchs der Grundschule
oder der Hauptschule. 2 Die
Schülerliste wird nach Beendigung des Besuchs der Grundschule oder der Hauptschule
oder nach dem Verlassen der Hauptschule ein Schuljahr aufbewahrt. |