2232-2-UK

Schulordnung für die
Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern
(Volksschulordnung - VSO)

Vom 11. September 2008

Fundstelle: GVBl 2008, S. 684

Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 49

Schülerbogen und Schülerliste

(1) 1 Die Schule führt für alle Schülerinnen und Schüler einen Schülerbogen. 2 In diesen werden die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen. 3 An Hauptschulen erstellt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften und Förderlehrerinnen und Förderlehrern im Schülerbogen eine zusammenfassende Schülerbeurteilung, wenn das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe versagt wird, und in der Jahrgangsstufe 8 im Hinblick auf die Berufsfindung. 4 Der Schülerbogen ist neben den Zeugnisdurchschriften und sonstigen Unterlagen über die Schülerin oder den Schüler Bestandteil der Schülerakten. 5 Die Erziehungsberechtigten können den Schülerbogen einsehen.

(2) 1 Der Schülerbogen und die Zeugnisdurchschriften werden bei einem Wechsel an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule weitergeleitet. 2 Bei einem Wechsel an eine andere Schule verbleiben der Schülerbogen und die Zeugnisdurchschriften zwanzig Jahre bei der Schule; die Erziehungsberechtigten erhalten auf Antrag eine beglaubigte Abschrift des Schülerbogens.

(3) 1 Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter führt für jede Schülerin und jeden Schüler der Klasse eine Schülerliste nach dem Muster der Anlage 6 ; die Schülerliste gilt jeweils für die Zeit des Besuchs der Grundschule oder der Hauptschule. 2 Die Schülerliste wird nach Beendigung des Besuchs der Grundschule oder der Hauptschule oder nach dem Verlassen der Hauptschule ein Schuljahr aufbewahrt.