2232-2-UK Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 684
Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 4
Schulleiterin und Schulleiter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die
pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, übt
das Hausrecht in der Schulanlage aus und erlässt unter Mitwirkung des Schulforums,
an Grundschulen des Elternbeirats, sowie des Schulaufwandsträgers eine Hausordnung.
(2) 1 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auch über die Verbreitung von
Drucksachen und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger über
die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule.
2 Die Entscheidung
über Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen trifft unbeschadet
§ 5 Nr. 2
und § 20 Abs. 5
die Schulleiterin oder der Schulleiter; die Entscheidung über die Durchführung
und Verbindlichkeit von schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen
die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden im Einvernehmen.
(3) Soweit diese Schulordnung keine andere Zuständigkeit
festlegt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. |