2232-2-UK

Schulordnung für die
Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern
(Volksschulordnung - VSO)

Vom 11. September 2008

Fundstelle: GVBl 2008, S. 684

Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 39

Stundentafeln und Stundenpläne

(1) 1 Für die Grundschule und die Hauptschule gelten die als Anlagen angefügten Stundentafeln einschließlich der Bestimmungen zu den Stundentafeln. 2 Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen.

(2) 1 Der Hauptstundenplan wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, der Klassenstundenplan wird von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. 2 Der Klassenstundenplan ist den Schülerinnen und Schülern zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten bekannt zu geben. 3 Die Stundenpläne werden dem Staatlichen Schulamt vorgelegt.

(3) 1 Änderungen des Klassenstundenplans bedürfen der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters und sind den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig bekannt zu geben. 2 Auf Dauer beabsichtigte Stundenplanänderungen werden dem Staatlichen Schulamt vorgelegt.