2232-2-UK Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 684
Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 39
Stundentafeln und Stundenpläne
(1) 1 Für
die Grundschule und die Hauptschule gelten die als Anlagen angefügten
Stundentafeln einschließlich der Bestimmungen zu den Stundentafeln. 2 Das Staatsministerium
kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für
die Dauer eines Schuljahres vornehmen.
(2) 1 Der
Hauptstundenplan wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, der Klassenstundenplan
wird von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit der Schulleiterin
oder dem Schulleiter festgesetzt. 2 Der
Klassenstundenplan ist den Schülerinnen und Schülern zur Unterrichtung
der Erziehungsberechtigten bekannt zu geben. 3 Die
Stundenpläne werden dem Staatlichen Schulamt vorgelegt.
(3) 1 Änderungen
des Klassenstundenplans bedürfen der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters
und sind den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig bekannt zu geben. 2 Auf Dauer beabsichtigte
Stundenplanänderungen werden dem Staatlichen Schulamt vorgelegt. |