2232-2-UK Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 684
Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 29
Übertritt an ein Gymnasium
oder an eine Realschule
(1) 1 In
den Jahrgangstufen 3, 4 und 6 führt die Volksschule Informationsveranstaltungen
zur Wahl des schulischen Bildungswegs und zum Übertrittsverfahren durch; Lehrkräfte
mit Erfahrung an weiterführenden Schulen sollen zu den Informationsveranstaltungen
hinzugezogen werden. 2 Den
Erziehungsberechtigten wird außerdem eine eingehende Beratung angeboten. 3 Dabei werden
die Erziehungsberechtigten auch umfassend über die Angebote des schulischen
Bildungssystems und dessen An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich
des beruflichen Schulwesens informiert.
(2) 1 Alle
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich
anerkannter Volksschulen erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis.
2 Das
Übertrittszeugnis stellt fest, für welche Schulart die Schülerin oder
der Schüler geeignet ist; es gilt nur für den Übertritt im jeweils
folgenden Schuljahr.
(3) Das Übertrittszeugnis enthält die Jahresfortgangsnoten
in allen Fächern, in den Fächern Deutsch und Mathematik mit zusätzlichen
Erläuterungen, die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik
und Heimat- und Sachunterricht, eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung,
eine Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens gemäß
§ 50 Abs. 1 Satz 2
und - soweit erforderlich - einen Hinweis entsprechend § 50 Abs. 8 Satz 3
.
(4) 1 Die
Eignung für einen weiterführenden Bildungsweg wird in der zusammenfassenden
Beurteilung festgestellt. 2 Die
Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote
mindestens 2,33 beträgt. 3 Die
Eignung für den Bildungsweg der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote
mindestens 2,66 beträgt.
(5) 1 In
der Jahrgangsstufe 5 wird eine Eignung für die Bildungswege des Gymnasiums und
der Realschule im Jahreszeugnis festgestellt. 2 Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe
5 des Gymnasiums liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern
Deutsch und Mathematik mindestens 2,0 beträgt. 3 Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe
5 der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern
Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 beträgt. 4 Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe
5 der Realschule wird von der Lehrerkonferenz festgestellt, wenn in Folge nachgewiesener
erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die
in Satz 3 genannte Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z.B. wegen Krankheit),
und für die Schülerin oder den Schüler auf Grund ihrer oder seiner
bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, eine Realschule mit Erfolg zu besuchen;
Entsprechendes gilt für die Feststellung der Eignung zum Übertritt in die
Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums. 5 Die
Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 6 der Realschule liegt vor, wenn
die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch
mindestens 2,0 beträgt.
(6) 1 Für
Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht bereits
ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, kann auch bis zu einer
Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf Schwächen
in der deutschen Sprache zurückzuführen ist, die noch behebbar erscheinen.
2 Die
Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums oder der Realschule setzt für
Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache grundsätzlich
die Bestätigung im Übertrittszeugnis voraus, dass die Schülerin oder
der Schüler dem deutschsprachigen Unterricht folgen kann. |