2232-2-UK Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 684
Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 27a
Gastschulverhältnisse
(1) Wird ein Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses
nach
Art. 43
Abs. 1 BayEUG
gestellt, fordert die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin
oder des Schülers unverzüglich eine Stellungnahme des Schulaufwandsträgers
der aufnehmenden Schule sowie der betroffenen Schulen an.
(2) 1 Die
Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nach
Art. 43
Abs. 1 BayEUG
ist widerruflich. 2 Sie
kann nach vorheriger Anhörung der betroffenen Schulen widerrufen werden, wenn
die zwingenden persönlichen Gründe nicht mehr vorliegen. 3 Der Widerruf kann nur zum Schuljahresende
ausgesprochen werden.
(3) Liegt der gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin
oder des Schülers außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, so
entscheidet die für die Gastschule zuständige Gemeinde im Einvernehmen
mit der für die Gastschule zuständigen Schulaufsichtsbehörde; die
Gemeinde gibt der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder
des Schülers zuständigen Schulaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Liegen die Sprengelschule und die Gastschule in den
Zuständigkeitsbereichen verschiedener Schulämter, entscheidet über
Zuweisungen nach
Art. 43
Abs. 2 BayEUG
das für die Sprengelschule zuständige Schulamt; es gibt dem anderen Schulamt
Gelegenheit zur Stellungnahme. |