2232-2-UK

Schulordnung für die
Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern
(Volksschulordnung - VSO)

Vom 11. September 2008

Fundstelle: GVBl 2008, S. 684

Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 27

Übertritt an eine andere Schule

(1) 1 Tritt eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere Schule über, benachrichtigt die abgebende Schule die aufnehmende Schule. 2 Geht bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über den Übertritt ein, verständigt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kreisverwaltungsbehörde.

(2) 1 Endet der Volksschulbesuch mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht, wird der Schülerin oder dem Schüler mit dem Zeugnis eine Abmeldebescheinigung ausgehändigt, die sie oder er bei der Anmeldung bei einer Berufsschule oder einer anderen Schule, an der die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, abgibt. 2 Fordert die Berufsschule oder Berufsfachschule oder die entsprechende Förderschule innerhalb eines Monats nach Beginn des Unterrichts den Schülerbogen nicht an, verständigt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kreisverwaltungsbehörde.

(3) Werden ausländische Schüler vom Schulbesuch in Bayern abgemeldet, so verständigt die Schule das Einwohnermeldeamt.