2232-2-UK Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 684
Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 27
Übertritt an eine andere Schule
(1) 1 Tritt
eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere Schule über, benachrichtigt
die abgebende Schule die aufnehmende Schule. 2 Geht
bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über
den Übertritt ein, verständigt die Schulleiterin oder der Schulleiter die
Kreisverwaltungsbehörde.
(2) 1 Endet
der Volksschulbesuch mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht, wird der Schülerin
oder dem Schüler mit dem Zeugnis eine Abmeldebescheinigung ausgehändigt,
die sie oder er bei der Anmeldung bei einer Berufsschule oder einer anderen Schule,
an der die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, abgibt. 2 Fordert die Berufsschule oder Berufsfachschule
oder die entsprechende Förderschule innerhalb eines Monats nach Beginn des Unterrichts
den Schülerbogen nicht an, verständigt die Schulleiterin oder der Schulleiter
die Kreisverwaltungsbehörde.
(3) Werden ausländische Schüler vom Schulbesuch
in Bayern abgemeldet, so verständigt die Schule das Einwohnermeldeamt. |