2232-2-UK Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 684
Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 22
Schulforum
(1) 1 Die
Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. 2 Sie sind außerhalb der regelmäßigen
Unterrichtszeit durchzuführen. 3 Für
die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt §
20 Abs. 6
entsprechend. 4 Das
Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.
(2) 1 Das
Schulforum ist über
Art. 69
Abs. 6 BayEUG
hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. 2 Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. 3 Die
Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 4 Über jede
Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(3) 1 Die
Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte.
2 Elternbeirat,
Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der
Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder
des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen. |