2232-2-UK Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 684
Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 2
Schulaufsicht
(vgl.
Art. 111
bis
Art. 117
BayEUG
)
(1) Soweit diese Verordnung Zuständigkeiten festlegt,
bleibt das Weisungsrecht der Schulaufsichtsbehörden unberührt.
(2) 1 Bei
Schulämtern nimmt die rechtliche Leiterin oder der rechtliche Leiter die Aufgaben
vorwiegend rechtlicher Natur nach
Art. 115
Abs. 4 BayEUG
wahr, die fachliche Leiterin oder der fachliche Leiter die Aufgaben vorwiegend fachlicher
Natur nach
Art. 111
Abs. 1 BayEUG; für den Aufgabenbereich der fachlichen Leiterin oder des
fachlichen Leiters kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im
Folgenden: Staatsministerium) Richtlinien für die Geschäftsverteilung erlassen.
2 Angelegenheiten
vorwiegend rechtlicher Natur sind alle Angelegenheiten, bei deren Erledigung der
Hauptzweck in der Gestaltung oder Feststellung von Rechtsbeziehungen besteht; hierzu
gehören insbesondere Rechtsbehelfsverfahren, Verwaltungszwangs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren
und der Vollzug sicherheits- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften. 3 Angelegenheiten vorwiegend fachlicher Natur
sind alle Angelegenheiten, die nicht unter Satz 2 fallen; hierzu gehören insbesondere
Organisation des Unterrichts und der Schulen, Personalmanagement und Personalförderung,
Qualitätssicherung von Unterricht und Erziehung, systemische Beratung, Kooperation
und Vernetzung. 4 Die
Leiterinnen bzw. Leiter des Schulamts sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.
5 Jede
Leiterin und jeder Leiter des Schulamts erledigt die zu ihrem oder seinem Aufgabenbereich
gehörenden Angelegenheiten grundsätzlich in eigener Verantwortung und ist
befugt, im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereichs das Schulamt nach außen
zu vertreten. 6 Fällt
eine Angelegenheit in die Aufgabenbereiche beider Leiterinnen bzw. Leiter, sollen
Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden. 7 Kommt eine Einigung beider Leiterinnen
bzw. Leiter nicht zustande, ist die Angelegenheit der Regierung vorzulegen. 8 Zum Stellvertreter
der fachlichen Leiterin oder des fachlichen Leiters bestellt die Regierung eine Schulrätin
oder einen Schulrat des betroffenen Staatlichen Schulamts.
(3) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen
dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall
zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter
dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint. |