2232-2-UK

Schulordnung für die
Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern
(Volksschulordnung - VSO)

Vom 11. September 2008

Fundstelle: GVBl 2008, S. 684

Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 2

Schulaufsicht

(vgl. Art. 111 bis Art. 117 BayEUG )

(1) Soweit diese Verordnung Zuständigkeiten festlegt, bleibt das Weisungsrecht der Schulaufsichtsbehörden unberührt.

(2) 1 Bei Schulämtern nimmt die rechtliche Leiterin oder der rechtliche Leiter die Aufgaben vorwiegend rechtlicher Natur nach Art. 115 Abs. 4 BayEUG wahr, die fachliche Leiterin oder der fachliche Leiter die Aufgaben vorwiegend fachlicher Natur nach Art. 111 Abs. 1 BayEUG; für den Aufgabenbereich der fachlichen Leiterin oder des fachlichen Leiters kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) Richtlinien für die Geschäftsverteilung erlassen. 2 Angelegenheiten vorwiegend rechtlicher Natur sind alle Angelegenheiten, bei deren Erledigung der Hauptzweck in der Gestaltung oder Feststellung von Rechtsbeziehungen besteht; hierzu gehören insbesondere Rechtsbehelfsverfahren, Verwaltungszwangs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren und der Vollzug sicherheits- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften. 3 Angelegenheiten vorwiegend fachlicher Natur sind alle Angelegenheiten, die nicht unter Satz 2 fallen; hierzu gehören insbesondere Organisation des Unterrichts und der Schulen, Personalmanagement und Personalförderung, Qualitätssicherung von Unterricht und Erziehung, systemische Beratung, Kooperation und Vernetzung. 4 Die Leiterinnen bzw. Leiter des Schulamts sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. 5 Jede Leiterin und jeder Leiter des Schulamts erledigt die zu ihrem oder seinem Aufgabenbereich gehörenden Angelegenheiten grundsätzlich in eigener Verantwortung und ist befugt, im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereichs das Schulamt nach außen zu vertreten. 6 Fällt eine Angelegenheit in die Aufgabenbereiche beider Leiterinnen bzw. Leiter, sollen Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden. 7 Kommt eine Einigung beider Leiterinnen bzw. Leiter nicht zustande, ist die Angelegenheit der Regierung vorzulegen. 8 Zum Stellvertreter der fachlichen Leiterin oder des fachlichen Leiters bestellt die Regierung eine Schulrätin oder einen Schulrat des betroffenen Staatlichen Schulamts.

(3) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.