2232-2-UK Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 684
Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 19
Amtszeit und Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers
beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses; sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres.
(2) Die Amtszeit des Elternbeirats beginnt mit der Feststellung
des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats im darauf folgenden
Schuljahr.
(3) Die Tätigkeit als Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher
sowie die Tätigkeit im Elternbeirat sind ehrenamtlich.
(4) 1 Das
Amt als Klassenelternsprecherin oder als Klassenelternsprecher und die Mitgliedschaft
im Elternbeirat enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus
der Klasse, der Auflösung der Klasse, der Niederlegung des Amtes, dem Widerruf
der Ermächtigung nach § 17
Abs. 8
oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2 Scheidet
eine Klassenelternsprecherin oder ein Klassenelternsprecher während der Amtszeit
aus, so wird die Ersatzperson mit der nächst höheren Stimmenzahl Klassenelternsprecherin
oder Klassenelternsprecher. 3 Scheidet
ein Mitglied des Elternbeirats während der Amtszeit aus, rückt die Ersatzperson
mit der nächst höheren Stimmenzahl aus der Wahl des Elternbeirats nach;
ist keine Ersatzperson gewählt, rückt die nach Satz 2 gewählte Klassenelternsprecherin
oder der nach Satz 2 gewählte Klasseneltersprecher nach. |