2232-2-UK

Schulordnung für die
Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern
(Volksschulordnung - VSO)

Vom 11. September 2008

Fundstelle: GVBl 2008, S. 684

Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 19

Amtszeit und Mitgliedschaft

(1) Die Amtszeit der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses; sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres.

(2) Die Amtszeit des Elternbeirats beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats im darauf folgenden Schuljahr.

(3) Die Tätigkeit als Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher sowie die Tätigkeit im Elternbeirat sind ehrenamtlich.

(4) 1 Das Amt als Klassenelternsprecherin oder als Klassenelternsprecher und die Mitgliedschaft im Elternbeirat enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse, der Auflösung der Klasse, der Niederlegung des Amtes, dem Widerruf der Ermächtigung nach § 17 Abs. 8 oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2 Scheidet eine Klassenelternsprecherin oder ein Klassenelternsprecher während der Amtszeit aus, so wird die Ersatzperson mit der nächst höheren Stimmenzahl Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher. 3 Scheidet ein Mitglied des Elternbeirats während der Amtszeit aus, rückt die Ersatzperson mit der nächst höheren Stimmenzahl aus der Wahl des Elternbeirats nach; ist keine Ersatzperson gewählt, rückt die nach Satz 2 gewählte Klassenelternsprecherin oder der nach Satz 2 gewählte Klasseneltersprecher nach.