2232-2-UK

Schulordnung für die
Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern
(Volksschulordnung - VSO)

Vom 11. September 2008

Fundstelle: GVBl 2008, S. 684

Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 12a

Überschulische Zusammenarbeit der Schülervertretungen

(vgl. Art. 62 BayEUG)

(1) 1 Die Schülervertretungen mehrerer Schulen können gemeinsame Veranstaltungen durchführen oder auf andere Weise zusammenarbeiten. 2 Zusammenschlüsse von Schülervertretungen mehrerer Schulen sind nicht zulässig.

(2) 1 Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Hauptschulen jeder kreisfreien Stadt und jedes Landkreises wählen spätestens drei Wochen nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte für die jeweilige Stadt bzw. den jeweiligen Landkreis je eine Stadt- bzw. Landkreisschülersprecherin oder einen Stadt- bzw. Landkreisschülersprecher und jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Spätestens drei Wochen nach dieser Wahl wählen die Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und die Stadt- und Landkreisschülersprecher in einem Regierungsbezirk aus ihrer Mitte je eine Bezirksschülersprecherin bzw. einen Bezirksschülersprecher und jeweils eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. 3 Die Amtszeit der Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und Stadt- und Landkreisschülersprecher sowie der Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter beträgt jeweils ein Jahr. 4 Über das Wahlverfahren entscheiden die jeweiligen Schülersprecherinnen und Schülersprecher bei der Wahl der Stadt- bzw. Landkreisschülersprecherin oder des Stadt- bzw. Landkreisschülersprechers im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt und bei der Wahl der Bezirksschülersprecherin bzw. des Bezirksschülersprechers im Einvernehmen mit der Regierung. 5 § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) 1 Für den Erfahrungsaustausch und die Erörterung von Wünschen und Anregungen richten die Staatlichen Schulämter für jede kreisfreie Stadt und für jeden Landkreis, die Regierungen für jeden Regierungsbezirk jeweils Aussprachetagungen für die jeweiligen Schülersprecherinnen und Schülersprecher ein. 2 Dafür stehen insgesamt vier Unterrichtstage zur Verfügung. 3 Im Rahmen dieser Tagungen erfolgen die Wahlen nach Abs. 2.

(4) Die Stadt- und Landkreisschülersprecherin oder der Stadt- und Landkreisschülersprecher sowie die Bezirksschülersprecherin oder der Bezirksschülersprecher haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Übernahme des Vorsitzes bei Aussprachetagungen (unbeschadet der Gesamtleitung durch das Staatliche Schulamt bzw. die Regierung),
2.
Weitergabe von Informationen an die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Stadt, des Landkreises oder des Bezirks (mit Zustimmung des Staatlichen Schulamts bzw. der Regierung).