2232-2-UK Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008Fundstelle: GVBl 2008, S. 684
Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 12a
Überschulische Zusammenarbeit
der Schülervertretungen
(vgl.
Art. 62
BayEUG)
(1) 1 Die
Schülervertretungen mehrerer Schulen können gemeinsame Veranstaltungen
durchführen oder auf andere Weise zusammenarbeiten. 2 Zusammenschlüsse von Schülervertretungen
mehrerer Schulen sind nicht zulässig.
(2) 1 Die
Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Hauptschulen jeder kreisfreien
Stadt und jedes Landkreises wählen spätestens drei Wochen nach ihrer Wahl
aus ihrer Mitte für die jeweilige Stadt bzw. den jeweiligen Landkreis je eine
Stadt- bzw. Landkreisschülersprecherin oder einen Stadt- bzw. Landkreisschülersprecher
und jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Spätestens drei Wochen nach dieser
Wahl wählen die Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und die Stadt-
und Landkreisschülersprecher in einem Regierungsbezirk aus ihrer Mitte je eine
Bezirksschülersprecherin bzw. einen Bezirksschülersprecher und jeweils
eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. 3 Die Amtszeit der Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen
und Stadt- und Landkreisschülersprecher sowie der Bezirksschülersprecherinnen
und Bezirksschülersprecher und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
beträgt jeweils ein Jahr. 4 Über
das Wahlverfahren entscheiden die jeweiligen Schülersprecherinnen und Schülersprecher
bei der Wahl der Stadt- bzw. Landkreisschülersprecherin oder des Stadt- bzw.
Landkreisschülersprechers im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt und bei
der Wahl der Bezirksschülersprecherin bzw. des Bezirksschülersprechers
im Einvernehmen mit der Regierung. 5 § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend.
(3) 1 Für
den Erfahrungsaustausch und die Erörterung von Wünschen und Anregungen
richten die Staatlichen Schulämter für jede kreisfreie Stadt und für
jeden Landkreis, die Regierungen für jeden Regierungsbezirk jeweils Aussprachetagungen
für die jeweiligen Schülersprecherinnen und Schülersprecher ein. 2 Dafür
stehen insgesamt vier Unterrichtstage zur Verfügung. 3 Im Rahmen dieser Tagungen erfolgen die
Wahlen nach Abs. 2.
(4) Die Stadt- und Landkreisschülersprecherin oder
der Stadt- und Landkreisschülersprecher sowie die Bezirksschülersprecherin
oder der Bezirksschülersprecher haben insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Übernahme des Vorsitzes bei Aussprachetagungen (unbeschadet
der Gesamtleitung durch das Staatliche Schulamt bzw. die Regierung),
- 2.
Weitergabe von Informationen an die Schülersprecherinnen und Schülersprecher
der Stadt, des Landkreises oder des Bezirks (mit Zustimmung des Staatlichen Schulamts
bzw. der Regierung).
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