100-1-I Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 991
Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl S. 817) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 178
1 Bayern
wird einem künftigen deutschen demokratischen Bundesstaat beitreten. 2 Er soll auf
einem freiwilligen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten beruhen, deren
staatsrechtliches Eigenleben zu sichern ist. |