100-1-I

Verfassung des Freistaates Bayern
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998

Fundstelle: GVBl 1998, S. 991

Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl S. 817)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

Art. 178

1 Bayern wird einem künftigen deutschen demokratischen Bundesstaat beitreten. 2 Er soll auf einem freiwilligen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten beruhen, deren staatsrechtliches Eigenleben zu sichern ist.