100-1-I Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 991
Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl S. 817) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 131
(1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können
vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.
(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung
vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung,
Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit
für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewußtsein für
Natur und Umwelt.
(3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in
der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung
zu erziehen.
(4) Die Mädchen und Buben sind außerdem in
der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen. |