2132-1-5-I

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung - VStättV)1)

Vom 2. November 2007

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

Fundstelle: GVBl 2007, S. 736

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 736, BayRS 2132-1-5-I), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 12. April 2012 (GVBl S. 144)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 2

Begriffe

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.

(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.

(3) 1 Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. 2 Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortragssäle, Hörsäle sowie Studios.

(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen.

(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist

1.
das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
2.
das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichen Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
3.
die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,
4.
die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,
5.
eine Großbühne eine Bühne
a)
mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m²,
b)
mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder
c)
mit einer Unterbühne,
6.
die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraums unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist,
7.
die Oberbühne der Teil des Bühnenraums über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.

(6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.

(7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen.

(8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucher.

(9) 1 Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. 2 Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.

(10) 1 Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. 2 Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.

(11) 1 Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. 2 Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck.

(12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen.

(13) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucher.

(14) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen.