2132-1-5-I

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung - VStättV)1)

Vom 2. November 2007

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

Fundstelle: GVBl 2007, S. 736

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 736, BayRS 2132-1-5-I), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 12. April 2012 (GVBl S. 144)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 19

Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen

(1) 1 Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. 2 Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.

(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1000 m² Grundfläche müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein.

(3) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Foyers oder Hallen, die nicht dazu bestimmt sind, als Versammlungsraum genutzt zu werden.

(4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulässig.

(5) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.

(6) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch Einbauten, Raumausstattungen oder sonstige Gegenstände nicht beeinträchtigt werden.

(7) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.