2132-1-5-I

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung - VStättV)1)

Vom 2. November 2007

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

Fundstelle: GVBl 2007, S. 736

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 736, BayRS 2132-1-5-I), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 12. April 2012 (GVBl S. 144)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

1.
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
2.
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
3.
Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen.

(2) 1 Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:

1.
für Sitzplätze an Tischen:
ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraums,
2.
für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:
zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraums,
3.
für Stehplätze auf Stufenreihen:
zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
4.
bei Ausstellungsräumen:
ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraums.

2 Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3 Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

1.
Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2.
Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
3.
Ausstellungsräume in Museen,
4.
Fliegende Bauten.

(4) 1 Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2 Die Erleichterungen der Art. 28 Abs. 3 Satz 2, Art. 29 Abs. 4 Nrn. 1 und 2, Art. 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Art. 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Art. 38 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie des Art. 39 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 BayBO sind nicht anzuwenden.

(5) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.