2128-1-A Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz - UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992Fundstelle: GVBl 1992, S. 60
Bayerisches Unterbringungsgesetz (UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. April 1992 (GVBl S. 60, ber. S. 851, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 309) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 9
Vorläufige Unterbringung
(1) Vor einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme
nach
§§ 331
,
332
,
167 Abs. 1 Satz 1
FamFG
gibt das Gericht dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, Gelegenheit zur Äußerung, sofern nicht Gefahr im Verzug
ist; in diesem Fall ist dem Gesundheitsamt alsbald nach Anordnung der vorläufigen
Unterbringungsmaßnahme Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) 1 Nach
Ablauf der vom Gericht bestimmten Dauer der vorläufigen Unterbringung nach
§§ 331
,
332
,
167 Abs. 1 Satz 1
FamFG
ist der Betroffene vom Leiter der Einrichtung zu entlassen, sofern das Gericht nicht
inzwischen die Unterbringung durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert
oder nach
§ 312 Nr. 3
,
§§ 323
,
151 Nr. 7
,
§ 167 Abs. 1 Satz 1
FamFG
angeordnet hat. 2 Die
Möglichkeit einer Anordnung nach Art.
10
bleibt unberührt.
(3) 1 Ist
die weitere Unterbringung des Betroffenen, dessen vorläufige Unterbringung nach
§§ 331
,
332
,
167 Abs. 1 Satz 1
FamFG
oder bei fehlendem Gutachten nach
§§ 322
,
167 Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit
§ 284
FamFG
angeordnet wurde, nach Auffassung des Leiters der Einrichtung aus medizinischen
Gründen nicht erforderlich, so kann er den Betroffenen entlassen. 2 Hiervon sind das Gericht, die Kreisverwaltungsbehörde
sowie bei Minderjährigen und Personen, für die ein Betreuer bestellt ist,
derjenige, dem die Sorge für die Person obliegt, unverzüglich zu benachrichtigen. |