2128-1-A

Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung
(Unterbringungsgesetz - UnterbrG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992

Fundstelle: GVBl 1992, S. 60

Bayerisches Unterbringungsgesetz (UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. April 1992 (GVBl S. 60, ber. S. 851, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 309)

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Art. 9

Vorläufige Unterbringung

(1) Vor einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme nach §§ 331 , 332 , 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG gibt das Gericht dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Gelegenheit zur Äußerung, sofern nicht Gefahr im Verzug ist; in diesem Fall ist dem Gesundheitsamt alsbald nach Anordnung der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) 1 Nach Ablauf der vom Gericht bestimmten Dauer der vorläufigen Unterbringung nach §§ 331 , 332 , 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist der Betroffene vom Leiter der Einrichtung zu entlassen, sofern das Gericht nicht inzwischen die Unterbringung durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert oder nach § 312 Nr. 3 , §§ 323 , 151 Nr. 7 , § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnet hat. 2 Die Möglichkeit einer Anordnung nach Art. 10 bleibt unberührt.

(3) 1 Ist die weitere Unterbringung des Betroffenen, dessen vorläufige Unterbringung nach §§ 331 , 332 , 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG oder bei fehlendem Gutachten nach §§ 322 , 167 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 284 FamFG angeordnet wurde, nach Auffassung des Leiters der Einrichtung aus medizinischen Gründen nicht erforderlich, so kann er den Betroffenen entlassen. 2 Hiervon sind das Gericht, die Kreisverwaltungsbehörde sowie bei Minderjährigen und Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, derjenige, dem die Sorge für die Person obliegt, unverzüglich zu benachrichtigen.