2128-1-A Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz - UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992Fundstelle: GVBl 1992, S. 60
Bayerisches Unterbringungsgesetz (UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. April 1992 (GVBl S. 60, ber. S. 851, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 309) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 28a [1]
Unterbringung auf Grund einer
Unterbringungsanordnung gemäß
§§ 1 und 14 des Therapieunterbringungsgesetzes
(1) Für die Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen
Einrichtung auf Grund einer Unterbringungsanordnung gemäß
§§ 1
und
14
des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
(Therapieunterbringungsgesetz - ThUG)
vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2300, 2305) in der jeweils geltenden Fassung gelten
Art. 4
und 12
bis 21, 23
sowie 24 Abs. 1 und 2 Sätze 1
bis 3
entsprechend; Art. 22
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Art. 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4
keine Anwendung finden.
(2) Untere Verwaltungsbehörden im Sinn des
Therapieunterbringungsgesetzes
sind die Kreisverwaltungsbehörden.
(3) 1 Die
Bezirke haben auf Ersuchen der Kreisverwaltungsbehörde die Unterbringung von
Personen auf Grundlage einer Unterbringungsanordnung gemäß
§§ 1
und
14
ThUG
in geeigneten geschlossenen Einrichtungen im Sinn von
§ 2
ThUG
zu vollziehen. 2 Sie
nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.
3
Art. 95 Abs. 6 bis 8
des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
finden entsprechende Anwendung.
(4) 1 Örtlich
zuständig für den Vollzug ist der Bezirk, in dessen Bereich die gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 2
ThUG
zuständige Kreisverwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 2 Die untergebrachte Person kann in eine
andere geeignete geschlossene Einrichtung eingewiesen oder verlegt werden, wenn dadurch
ihre Behandlung oder Eingliederung gefördert wird oder dies aus Gründen
der Sicherheit oder der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen
erforderlich ist. 3 Über
die Verlegung entscheidet der Bezirk. 4 Soll
die Verlegung in eine Einrichtung eines anderen Bezirks vorgenommen werden, bedarf
sie der Zustimmung des aufnehmenden Bezirks; in dringenden Fällen kann die Zustimmung
durch die Fachaufsichtsbehörde ersetzt werden. 5 Eine Verlegung in eine oder aus einer geeigneten
geschlossenen Einrichtung eines anderen Landes bedarf der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde.
6 Die
Kreisverwaltungsbehörde hat das Verfahren infolge einer Einweisung oder Verlegung
nach Satz 2 an die Kreisverwaltungsbehörde abzugeben, in deren Bereich die aufnehmende
Einrichtung liegt.
(5) 1 Die
Kreisverwaltungsbehörde kann sich zur Erfüllung der ihr durch das Therapieunterbringungsgesetz
übertragenen Aufgaben der Mitwirkung der Polizei bedienen. 2 Dies gilt auch für die Bezirke bei
Verlegungen untergebrachter Personen.
(6) 1 Die
notwendigen Kosten der Unterbringungen nach Abs. 3 Satz 1 trägt der Freistaat
Bayern, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewährung
von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. 2 Für die Kosten der Besuchskommissionen
gilt Art. 27
entsprechend.
(7) 1 Das
Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen führt
die Fachaufsicht über die Bezirke hinsichtlich der ihnen durch Abs. 1 und 3
sowie durch das Therapieunterbringungsgesetz übertragenen Aufgaben. 2 Im Fall des
Abs. 3 Satz 3 obliegt die Fachaufsicht dem Staatsministerium für Arbeit und
Sozialordnung, Familie und Frauen, die Rechtsaufsicht dem Staatsministerium des Innern.
3 Die
Bestimmungen der Bezirksordnung über die Rechts- und Fachaufsicht gelten entsprechend. | [1] | Art. 28a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer
Kraft |
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