2128-1-A

Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung
(Unterbringungsgesetz - UnterbrG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992

Fundstelle: GVBl 1992, S. 60

Bayerisches Unterbringungsgesetz (UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. April 1992 (GVBl S. 60, ber. S. 851, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 309)

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Art. 28

Unterbringung auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung

(1) 1 Für die Unterbringung auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (§§ 63 , 64 StGB, §§ 136 bis 138 des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG) gelten die Art. 12 bis 21 entsprechend. 2 In den Fällen des Art. 15 Abs. 5 Satz 4 sowie des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 finden § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVollzG sinngemäße Anwendung.

(2) Art. 22 und 23 gelten entsprechend mit folgender Maßgabe:

1.
vor der Gewährung von Urlaub nach Art. 22 Abs. 1 und vor Erlaß einer Maßnahme nach Art. 23 Abs. 2 ist an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde die Vollstreckungsbehörde zu hören; Art. 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung;
2.
die Gewährung von Urlaub ist neben den nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Antragsberechtigten der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen;
3.
die nach Art. 23 Abs. 2 getroffene Maßnahme ist nur der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen;
4.
wurde ein Antrag auf Beurlaubung abgelehnt, so ist an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde der Vollstreckungsbehörde Mitteilung zu machen.