2128-1-A Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz - UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992Fundstelle: GVBl 1992, S. 60
Bayerisches Unterbringungsgesetz (UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. April 1992 (GVBl S. 60, ber. S. 851, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 309) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 28
Unterbringung auf Grund strafgerichtlicher
Entscheidung
(1) 1 Für
die Unterbringung auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (§§
63
, 64
StGB, §§ 136
bis
138
des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG) gelten die Art. 12 bis 21
entsprechend. 2 In
den Fällen des Art. 15 Abs. 5 Satz
4
sowie des Art. 16 Abs. 2 Satz 1
finden § 29 Abs. 1 Sätze 2 und
3
StVollzG
sinngemäße Anwendung.
(2) Art. 22
und 23
gelten entsprechend mit folgender Maßgabe:
- 1.
vor der Gewährung von Urlaub nach Art. 22 Abs. 1
und vor Erlaß einer Maßnahme nach Art. 23 Abs. 2
ist an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde die Vollstreckungsbehörde zu
hören; Art. 22 Abs. 2 Sätze
3 und 4
finden keine Anwendung;
- 2.
die Gewährung von Urlaub ist neben den nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2
Antragsberechtigten der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen;
- 3.
die nach Art. 23 Abs. 2
getroffene Maßnahme ist nur der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen;
- 4.
wurde ein Antrag auf Beurlaubung abgelehnt, so ist an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde
der Vollstreckungsbehörde Mitteilung zu machen.
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