2128-1-A Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz - UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992Fundstelle: GVBl 1992, S. 60
Bayerisches Unterbringungsgesetz (UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. April 1992 (GVBl S. 60, ber. S. 851, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 309) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 2
Unterbringungszweck
Zweck der Unterbringung ist, die Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen; zugleich ist der Untergebrachte nach Maßgabe
dieses Gesetzes wegen seiner psychischen Erkrankung oder Störung zu behandeln,
um ihm ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. |