2128-1-A Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz - UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992Fundstelle: GVBl 1992, S. 60
Bayerisches Unterbringungsgesetz (UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. April 1992 (GVBl S. 60, ber. S. 851, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 309) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 19
Unmittelbarer Zwang
(1) 1 Bedienstete
der Einrichtung dürfen gegen Untergebrachte unmittelbaren Zwang anwenden, wenn
dies zur Durchführung des Art. 12
Abs. 1 und 2, des Art. 13
oder von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der
Einrichtung erforderlich ist. 2 Bei
Behandlungsmaßnahmen darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn der
Betroffene zu deren Duldung verpflichtet ist.
(2) Gegen andere Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet
werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder in den Bereich der
Einrichtung widerrechtlich einzudringen.
(3) 1 Unter
mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind
diejenigen zu wählen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich
am wenigsten beeinträchtigen. 2 Unmittelbarer
Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer
Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(4) 1 Unmittelbarer
Zwang ist vorher anzudrohen. 2 Die
Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.
(5) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer
Regelungen bleibt unberührt. |