2128-1-A

Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung
(Unterbringungsgesetz - UnterbrG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992

Fundstelle: GVBl 1992, S. 60

Bayerisches Unterbringungsgesetz (UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. April 1992 (GVBl S. 60, ber. S. 851, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 309)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

Art. 1

Voraussetzungen der Unterbringung

(1) 1 Wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, kann gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder sonst in geeigneter Weise untergebracht werden. 2 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Unterbringung insbesondere auch dann zulässig, wenn jemand sein Leben oder in erheblichem Maß seine Gesundheit gefährdet. 3 Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung nicht durch weniger einschneidende Mittel, insbesondere durch Hilfen nach Art. 3, abgewendet werden kann.

(2) 1 Die Unterbringung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahmen nach §§ 81 , 126a der Strafprozeßordnung (StPO) oder nach §§ 63 , 64 und 67a des Strafgesetzbuchs (StGB) getroffen sind. 2 Ist jemand auf Grund des Unterbringungsgesetzes untergebracht und werden Maßnahmen auf Grund der in Satz 1 genannten Bestimmungen getroffen, so ist die Unterbringungsanordnung nach diesem Gesetz außer Vollzug zu setzen; sie kann aufgehoben werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, daß die Unterbringungsanordnung später wieder vollzogen werden muß.