2128-1-A Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz - UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992Fundstelle: GVBl 1992, S. 60
Bayerisches Unterbringungsgesetz (UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. April 1992 (GVBl S. 60, ber. S. 851, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 309) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 1
Voraussetzungen der Unterbringung
(1) 1 Wer
psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört
ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
gefährdet, kann gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder sonst in geeigneter Weise untergebracht werden. 2 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
ist die Unterbringung insbesondere auch dann zulässig, wenn jemand sein Leben
oder in erheblichem Maß seine Gesundheit gefährdet. 3 Die Unterbringung darf nur angeordnet werden,
wenn die Gefährdung nicht durch weniger einschneidende Mittel, insbesondere
durch Hilfen nach Art. 3, abgewendet
werden kann.
(2) 1 Die
Unterbringung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahmen nach §§ 81
, 126a
der Strafprozeßordnung (StPO)
oder nach §§ 63
, 64
und 67a
des Strafgesetzbuchs (StGB)
getroffen sind. 2 Ist
jemand auf Grund des Unterbringungsgesetzes untergebracht und werden Maßnahmen
auf Grund der in Satz 1 genannten Bestimmungen getroffen, so ist die Unterbringungsanordnung
nach diesem Gesetz außer Vollzug zu setzen; sie kann aufgehoben werden, wenn
nach den Umständen nicht zu erwarten ist, daß die Unterbringungsanordnung
später wieder vollzogen werden muß. |