91-1-I Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)Fundstelle: BayRS V, S. 731
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 18
Sondernutzung nach öffentlichem
Recht
(1) 1 Die
Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf
der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis
der Gemeinde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden
kann. 2 Soweit
die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis
nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.
(2) 1 Die
Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. 2 Soweit die Gemeinde nicht Träger der
Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen,
wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus
oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(2a) 1 Für
Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. 2 Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden,
im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. 3 Das Staatsministerium des Innern regelt
die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung,
soweit sie dem Freistaat Bayern als Träger der Straßenbaulast zustehen.
4 Die
Landkreise und Gemeinden können dies durch Satzung regeln, soweit ihnen die
Sondernutzungsgebühren zustehen. 5 Für
die Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung
auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des
Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(3) 1 Der
Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen,
die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. 2 Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast
angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(4) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die Sondernutzungsanlagen
nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu errichten und zu unterhalten.
(5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast,
so bleibt eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.
(6) Der Erlaubnisnehmer hat bei Sperrung, Änderung,
Umstufung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen den Träger
der Straßenbaulast. |