227-3-1-UK

Schulordnung
der staatlichen Ausbildungsstätten
für die Ausbildung von Sportlehrern
im freien Beruf (SchOSpL)

Fundstelle: BayRS IV, S. 383

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Teil I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendung der Schulordnung für die Ausbildung von
Fachlehrern für Leibeserziehung
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Dauer der Ausbildung
§ 4 Inhalt der Ausbildung

Teil II
Abschlußprüfung

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 5 Prüfungsabschnitte, Lehrbefähigung
§ 6 Erster Prüfungsabschnitt
§ 7 Zweiter Prüfungsabschnitt
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen

2. Abschnitt
Abschlußprüfung im Schwerpunktfach

§ 9 Prüfungsteile
§ 10 Praktische Prüfung im Schwerpunktfach
§ 11 Theoretische Prüfung im Schwerpunktfach
§ 12 Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach
§ 13 Hauptnote im Schwerpunktfach

3. Abschnitt
Abschlußprüfung im Wahlpflichtfach

§ 14 Regelprüfung im Wahlpflichtfach
§ 15 Prüfung im Wahlpflichtfach Jugendarbeit
§ 16 Prüfung im Wahlpflichtfach Tanz

4. Abschnitt
Pädagogische Abschlußprüfung

§ 17 Prüfungsteile
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Prüfung der Lehreignung
§ 20 Hauptnote der pädagogischen Prüfung

5. Abschnitt
Nichtbestehen des zweiten Prüfungsabschnitts,
Wiederholen

§ 21 Nichtbestehen des zweiten Prüfungsabschnitts
§ 22 Wiederholen des zweiten Prüfungsabschnitts

6. Abschnitt
Gesamtnote und Abschlußzeugnis

§ 23 Gesamtnote der Abschlußprüfung
§ 24 Zeugnis

Teil III
Schlußbestimmungen

§ 25
§ 26
§ 27 Ausführungsbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten





Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (EUG) vom 9. März 1960 (GVBl. S. 19), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 1971 (GVBl. S. 252)1) , erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Schulordnung:

1)

Nunmehr Art. 97 Abs. 3 BayEUG, BayRS 2230-1-1-K