2230-7-1-1-UK Verordnung zur Ausführung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 1 | Personalaufwand |
| § 2 | Sachaufwand |
| § 3 | Hauspersonal |
| § 4 | Schülerbeförderung
an öffentlichen Volksschulen und Förderschulen |
| § 5 |
Genehmigung von Baumaßnahmen und erstmaligen Einrichtungen |
| § 6 | Träger des Schulaufwands |
| § 7 | Gastschulbeiträge, Kostenersatz |
| § 8 | Kostenersatz für die notwendige auswärtige Unterbringung von Berufsschülerinnen und Berufsschülern |
| § 9 |
Gastschulbeiträge für sonstige berufliche Schulen mit überregionalem Einzugsbereich |
| § 10 | Lehrpersonalzuschüsse |
| § 11 | (aufgehoben) |
| § 12 | Lehrpersonalzuschüsse für berufliche Schulen |
| § 13 | Ausgleichsbetrag für kommunale Fachschulen |
| § 13a | Stichtag, Befreiung von der Pflicht zur Beschaffung übriger Lernmittel |
| § 13b | Staatliche Zuweisungen |
| § 14 | Zuständigkeit für die staatliche Förderung von Ersatzschulen |
| § 14a | Verwendungsbestätigung bei privaten Volksschulen |
| § 15 | Notwendiger Aufwand
der privaten Förderschulen (einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen) und Schulen für Kranke (zu Art. 27, 32 bis 35 BaySchFG) |
| § 16 | Personalaufwand an privaten Förderschulen (einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen) und Schulen für Kranke |
| § 17 | Schulaufwand an privaten Förderschulen (einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen) und Schulen für Kranke |
| § 18 | Zuschüsse für staatlich anerkannte berufliche Schulen |
| § 19 | Finanzhilfen zu Baumaßnahmen |
| § 19a | Zuschuss zur Lernmittelfreiheit an Ersatzschulen |
| § 20 | Erstattung der Besoldung beurlaubter Lehrkräfte |
| § 21 | Zuschüsse an staatlich genehmigte Ersatzschulen |
| § 22 | Schulgeldersatz |
| § 23 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage 1 Schulaufwand | |
| Anlage 2 Zuordnung der Lehrkräfte | |
Auf Grund von Art. 27 und 60 Satz 2 Nrn. 1, 2, 3, 6, 8, 9 und 10 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern folgende Verordnung: