95-5-W

Verordnung für die Schiffahrt
auf den bayerischen Gewässern
(Schiffahrtsordnung - SchO)

Fundstelle: BayRS V, S. 794

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.
mehrfach geänd. (V v. 2.3.1998, 104)
2.
§ 59 €-Änderung (V v. 8.6.2001, 340)
3.
mehrfach geänd. (V v. 23.3.2005, 100)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen,
Genehmigungspflicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Genehmigungspflicht
§ 4 Inhalt der Genehmigung

Zweiter Teil
Zulassungsvorschriften

Abschnitt I
Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen

§ 5 Führerscheinpflicht
§ 6 Schiffsführerschein
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
für den Schiffsführerschein
§ 8 Schiffsführerprüfung
§ 9 Inhalt des Schiffsführerscheins
§ 10 Antrag auf Erteilung des Schiffsführerscheins
§ 11 Abnahme der Prüfung
§ 12 Widerruf
§ 13 Anerkennung anderer Schiffsführerscheine

Abschnitt II
Bau, Ausrüstung, Zulassung und Untersuchung von
Fahrzeugen

§ 14 Allgemeine Anforderungen
§ 15 Sonstige Anforderungen
§ 16 Zusätzliche Bestimmungen für Fahrzeuge
mit Maschinenbetrieb,
Fahrgastschiffe und Mietfahrzeuge
§ 17 Mindestausrüstung der Fahrzeuge
§ 18 Rettungsmittel
§ 19 Zulassung
§ 20 Inhalt der Zulassungsurkunde
§ 21 Untersuchung der Fahrzeuge
§ 22 Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung
von Amts wegen
§ 23 Widerruf und Beschränkung der Zulassung
§ 24 Anzeigepflicht bei Veränderungen

Dritter Teil
Verkehrsvorschriften

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 25 Verantwortlichkeit
§ 26 Schiffsführer
§ 27 Pflichten der Schiffsmannschaft und
sonstiger Personen an Bord
§ 28 Überwachung
§ 29 Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 30 Sichtzeichen der Fahrzeuge
§ 31 Schallzeichen
§ 32 Bezeichnung von Fahrzeugen der Berufsfischer
§ 33 Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
§ 34 Verbotene Lichter und Zeichen
§ 35 Schutz der Schiffahrts- und Erkennungszeichen
§ 36 Verbot des Einbringens von Stoffen
§ 37 Schutz vor Immissionen

Abschnitt II
Fahrregeln

§ 38 Grundregeln
§ 39 Verhalten unter besonderen Umständen
§ 40 Fahrgeschwindigkeit
§ 41 Grundsätze für das Begegnen und Überholen
§ 42 Ausweichpflichtige Fahrzeuge
§ 43 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander
§ 44 Verhalten beim Überholen
§ 45 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
§ 46 Einschränkungen der Schiffahrt
§ 47 Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 48 Fahrt mit Hilfsmotor

Abschnitt III
Sperrgebiete, Veranstaltungen

§ 49 Sperrgebiete
§ 50 Wassersportgebiete
§ 51 Erlaubnispflichtige Veranstaltungen
§ 52 Anzeigepflichtige Veranstaltungen

Abschnitt IV
Anlegestellen

§ 53 Anlegestellen
§ 54 Untersuchung der Anlegestellen
§ 55 Verhalten an Anlegestellen für Fahrgastschiffahrt

Vierter Teil
Schlußvorschriften

§ 56 Ausnahmen
§ 57 Vorrangfahrzeuge
§ 58 Übergangsbestimmungen
§ 59 Ordnungswidrigkeiten
§ 60 Grundrechtseinschränkung
§ 61 Inkrafttreten
Anlage Signalordnung





Auf Grund von Art. 27 Abs. 5 und Art. 22 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) 1) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen und, soweit der Gemeingebrauch nach den Art. 22 und 75 Abs. 3 BayWG geregelt wird, gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

1)

BayRS 753-1-I