215-5-1-I

Bayerisches Rettungsdienstgesetz
(BayRDG)

Vom 22. Juli 2008*

*Verkündet als § 1 des Gesetzes zur Regelung des Rettungsdienstes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429)

Fundstelle: GVBl 2008, S. 429

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Art. 5

Aufgaben der Aufgabenträger

(1) 1 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legt die für die Sicherstellung des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich notwendige Versorgungsstruktur fest, soweit nicht die oberste Rettungsdienstbehörde nach Art. 15 Abs. 3 oder Art. 16 Abs. 2 zuständig ist. 2 Er überprüft regelmäßig die Versorgungsstruktur sowie deren Notwendigkeit, entscheidet über erforderliche Änderungen unverzüglich nach Bekanntwerden der Tatsachen, die eine Änderung des rettungsdienstlichen Bedarfs begründen können und setzt seine Entscheidungen unverzüglich um. 3 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat bei seinen Entscheidungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) 1 Bei Entscheidungen nach Abs. 1 sind die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes anzuhören. 2 Die Festlegung von Notarzt- und Verlegungsarzt-Standorten sowie die Entscheidungen über deren Dienstbereiche und die Vorhaltung von Notarzt-Einsatzfahrzeugen und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen werden im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns getroffen.

(3) 1 Bei Entscheidungen, die sich auf die rettungsdienstliche Versorgung in anderen Rettungsdienstbereichen auswirken können, sind die betroffenen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zu beteiligen. 2 Für Gebiete entlang der Grenzen der Rettungsdienstbereiche sind von den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bereichsübergreifende Versorgungsplanungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen zu vereinbaren.

(4) 1 Dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung obliegt die Alarmierungsplanung im Rettungsdienst, um eine möglichst schnelle und der jeweiligen Situation angemessene Alarmierung der benötigten Einsatzmittel zu gewährleisten. 2 Die Planung ist mit der Alarmierungsplanung benachbarter Aufgabenträger und der Kreisverwaltungsbehörden sowie mit der Integrierten Leitstelle abzustimmen; die im Rettungsdienst tätigen Durchführenden sind anzuhören.