215-5-1-I

Bayerisches Rettungsdienstgesetz
(BayRDG)

Vom 22. Juli 2008*

*Verkündet als § 1 des Gesetzes zur Regelung des Rettungsdienstes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429)

Fundstelle: GVBl 2008, S. 429

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 49

Rettungsdienstbehörden

(1) Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften sind

1.
das Staatsministerium des Innern als oberste Rettungsdienstbehörde,
2.
die Regierungen als höhere Rettungsdienstbehörden,
3.
die Kreisverwaltungsbehörden, in deren Gebieten sich die Integrierte Leitstelle eines Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung befindet, als untere Rettungsdienstbehörde für den jeweiligen Rettungsdienstbereich.

(2) 1 Sachlich zuständig in Angelegenheiten der Luftrettung ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde sachlich zuständig. 2 Genehmigungsbehörde für die Genehmigung der Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen mit Luftfahrzeugen ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde Genehmigungsbehörde.

(3) 1 Örtlich zuständig ist die Rettungsdienstbehörde, in deren Rettungsdienstbereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 2 Im Übrigen gilt Art. 3 BayVwVfG entsprechend.