215-5-1-I

Bayerisches Rettungsdienstgesetz
(BayRDG)

Vom 22. Juli 2008*

*Verkündet als § 1 des Gesetzes zur Regelung des Rettungsdienstes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429)

Fundstelle: GVBl 2008, S. 429

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 3

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für die

1.
Tätigkeit der Sanitätsdienste der Bundeswehr und der Polizei,
2.
auf den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen beruhende Tätigkeit der Betriebs- und Werksrettungsdienste mit Personal und Fahrzeugen eines Betriebs zu eigenen Zwecken,
3.
Beförderung von Krankenhauspatienten innerhalb eines Wirtschaftsgrundstücks eines Krankenhauses oder zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses, sofern für die Beförderung ausschließlich nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen oder Wege genutzt werden,
4.
Tätigkeit von Unternehmern mit Betriebssitz außerhalb Bayerns, wenn nur der Zielort der Beförderung im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt; dies gilt bei Beförderung mit Luftrettungsmitteln jedoch nicht für den anschließenden Weitertransport des Patienten vom Landeplatz des Luftrettungsmittels bis zum endgültigen Zielort,
5.
Durchführung von Auslandsrückholungen mit Ausgangs- oder Zielort in Bayern; bei Auslandsrückholungen mit einem Luftfahrzeug gilt diese Ausnahme auch für den anschließenden Weitertransport vom Landeplatz in Bayern bis zum endgültigen Zielort des Patienten,
6.
Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die während der Fahrt nicht der medizinisch fachlichen Betreuung durch medizinisches Fachpersonal oder besonderer Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen und bei denen solches auf Grund ihres Zustands nicht zu erwarten ist (Krankenfahrten).