215-5-1-I Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) Vom 22. Juli 2008* | * | Verkündet als § 1 des Gesetzes zur Regelung des Rettungsdienstes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429) |
Fundstelle: GVBl 2008, S. 429
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 3
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt nicht für die
- 1.
Tätigkeit der Sanitätsdienste der Bundeswehr
und der Polizei,
- 2.
auf den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen beruhende Tätigkeit
der Betriebs- und Werksrettungsdienste mit Personal und Fahrzeugen eines Betriebs
zu eigenen Zwecken,
- 3.
Beförderung von Krankenhauspatienten innerhalb eines Wirtschaftsgrundstücks
eines Krankenhauses oder zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses, sofern für
die Beförderung ausschließlich nicht für den öffentlichen Verkehr
gewidmete Straßen oder Wege genutzt werden,
- 4.
Tätigkeit von Unternehmern mit Betriebssitz außerhalb Bayerns,
wenn nur der Zielort der Beförderung im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt;
dies gilt bei Beförderung mit Luftrettungsmitteln jedoch nicht für den
anschließenden Weitertransport des Patienten vom Landeplatz des Luftrettungsmittels
bis zum endgültigen Zielort,
- 5.
Durchführung von Auslandsrückholungen mit Ausgangs- oder Zielort
in Bayern; bei Auslandsrückholungen mit einem Luftfahrzeug gilt diese Ausnahme
auch für den anschließenden Weitertransport vom Landeplatz in Bayern bis
zum endgültigen Zielort des Patienten,
- 6.
Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen
Personen, die während der Fahrt nicht der medizinisch fachlichen Betreuung durch
medizinisches Fachpersonal oder besonderer Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen
und bei denen solches auf Grund ihres Zustands nicht zu erwarten ist (Krankenfahrten).
|