2251-6-S Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001Fundstelle: GVBl 2001, S. 502
Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 55
Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich
persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- 1.
Namen und Anschrift sowie
- 2.
bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte
periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich
zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen
mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche
benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils
Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
- 1.
seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- 2.
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter verloren hat,
- 3.
voll geschäftsfähig ist und
- 4.
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1
gilt § 9a
entsprechend. |