2234-2-UK

Schulordnung für die Realschulen
(Realschulordnung - RSO)

Vom 18. Juli 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 458

Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 9

Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss,
Disziplinarausschuss

(1) Die Klassenkonferenz hat neben den Aufgaben nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 BayEUG auch über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schülerinnen und Schüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten.

(2) 1 Dem Lehr- und Lernmittelausschuss (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG ) gehören für jedes an der Schule erteilte Fach die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer oder eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an; die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Vorsitz. 2 Dem Disziplinarausschuss (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG ) gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder als Vorsitzender, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz gewählt.

(3) 1 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend. 2 Der Disziplinarausschuss berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.