2234-2-UK Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) Vom 18. Juli 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 458
Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 9
Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss,
Disziplinarausschuss
(1) Die Klassenkonferenz hat neben den Aufgaben nach Art. 53
Abs. 4 Satz 1 BayEUG
auch über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schülerinnen
und Schüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte
der jeweiligen Klasse zu beraten.
(2) 1 Dem
Lehr- und Lernmittelausschuss (vgl. Art.
58
Abs. 1 Satz 3 BayEUG
) gehören für jedes an der Schule erteilte Fach die Fachbetreuerin
oder der Fachbetreuer oder eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an;
die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Vorsitz. 2 Dem Disziplinarausschuss (vgl. Art. 58
Abs. 1 Satz 3 BayEUG
) gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder
als Vorsitzender, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter
und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern
werden von der Lehrerkonferenz gewählt.
(3) 1 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend.
2 Der Disziplinarausschuss
berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder. |