2234-2-UK Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) Vom 18. Juli 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 458
Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 87
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsregelungen
(1) 1 Diese
Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. 2 Abweichend
von Satz 1 tritt Anlage 2
für die Jahrgangsstufe 8 am 1. August 2008, für die Jahrgangsstufe 9 am
1. August 2009 und für die Jahrgangsstufe 10 am 1. August 2010 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2007 tritt die Schulordnung für
die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 5. September 2001 (GVBl S. 620, BayRS
2234-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2005 (GVBl S. 165),
außer Kraft.
(3) 1 Abweichend
von Abs. 2 tritt Anlage 1
der Realschulordnung in der bis 31. Juli 2007 geltenden Fassung für die Jahrgangsstufe
8 mit Ablauf des 31. Juli 2008, für die Jahrgangsstufe 9 mit Ablauf des 31.
Juli 2009 und für die Jahrgangsstufe 10 mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer
Kraft. 2 Abweichend
von Abs. 2 gelten für die Schülerinnen und Schüler, die noch eine
vierstufige Realschule besuchen, die in § 120 Abs. 3 Nr. 2 genannten Bestimmungen
über die Höchstausbildungsdauer und die Vorrückungsfächer sowie
die Stundentafeln für die vierstufige Realschule der bis zum Ablauf des 31.
Juli 2007 geltenden Realschulordnung bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 fort.
München, den 18. Juli 2007
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister |