2234-2-UK Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) Vom 18. Juli 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 458
Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 8
Beschlussfassung
(1) 1 Die
Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal
zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3 Art.
87
Abs. 1 Satz 2
und Art. 88
Abs. 1 Satz 3 BayEUG
bleiben unberührt.
(2) 1 Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, es besteht die Besorgnis der
Befangenheit nach Art. 21
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
. 2 Die
anwesenden stimmberechtigten Lehrkräfte sind bei Abstimmungen zur Stimmabgabe
verpflichtet. 3 Dies
gilt nicht für nach Art. 86
Abs. 9 BayEUG
eingeschaltete Lehrkräfte.
(3) 1 Beschlüsse
werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst;
Art. 87
Abs. 1 Satz 1
und Art. 88
Abs. 1 Satz 2 BayEUG
bleiben unberührt. 2 Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde gemäß
Art. 58
Abs. 5 BayEUG
nehmen die Ministerialbeauftragten wahr. |