2234-2-UK Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) Vom 18. Juli 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 458
Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 79
Allgemeines
1 Bewerberinnen
und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Realschulabschluss oder einen
anderen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25
Abs. 1 Satz 2 BayEUG
nicht erwerben können oder die keiner Schule angehören, können als
andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlussprüfung an einer von der oder
dem Ministerialbeauftragten hierfür bestimmten öffentlichen Schule, außer
an einer Abendrealschule, ablegen. 2 Es
gelten die Bestimmungen der §§
66
bis 78, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist. |