2234-2-UK

Schulordnung für die Realschulen
(Realschulordnung - RSO)

Vom 18. Juli 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 458

Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 79

Allgemeines

1 Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Realschulabschluss oder einen anderen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG nicht erwerben können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlussprüfung an einer von der oder dem Ministerialbeauftragten hierfür bestimmten öffentlichen Schule, außer an einer Abendrealschule, ablegen. 2 Es gelten die Bestimmungen der §§ 66 bis 78, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.