2234-2-UK Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) Vom 18. Juli 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 458
Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 7
Einberufung
(1) 1 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens
jedoch zweimal im Schuljahr, ein. 2 Die
Lehrerkonferenz muss innerhalb von vierzehn Tagen einberufen werden, wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu
beratenden Gegenstände dies verlangt.
(2) 1 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den
Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich oder durch Aushang in der
an der Schule üblichen Weise bekannt zu geben. 2 In dringenden Fällen ist die Schulleiterin
oder der Schulleiter an die Frist nicht gebunden. |