2234-2-UK Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) Vom 18. Juli 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 458
Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 69
Mündliche Prüfung
(1) 1 Schülerinnen
und Schüler können sich in einem Vorrückungsfach, das nicht Prüfungsfach
ist, einer mündlichen Prüfung unterziehen, wenn die Leistungen mit der
Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind. 2 Die Prüfung wird vor der schriftlichen
Prüfung durchgeführt. 3 Die
Jahresfortgangsnote wird nach der mündlichen Prüfung neu festgesetzt.
(2) 1 Schülerinnen
und Schüler können sich in einem Prüfungsfach der mündlichen
Prüfung unterziehen, wenn sich Jahresfortgangsnote und vorläufige Prüfungsnote
um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die
schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre. 2 Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich
zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer herbeigeführt, so entfällt
in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.
(3) Schülerinnen und Schüler müssen sich in
einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung unterziehen, wenn nach den
besonderen Umständen des Falles der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses
durch die Jahresfortgangsnoten und die Noten der schriftlichen bzw. schriftlichen
und praktischen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, der Prüfungsausschuss
führt bereits von sich aus einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten herbei.
(4) 1 Der
Prüfungsausschuss stellt nach der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung
fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung
vorliegen. 2 Kann
die Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden, so entfällt die mündliche
Prüfung.
(5) Der Zeitplan für die mündliche Prüfung
soll den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Tage vor der Prüfung
bekannt gegeben werden.
(6) 1 Die
mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung und dauert in der Regel 20
Minuten je Fach. 2 Sie
wird in der Regel von der Lehrkraft abgenommen, die in der Abschlussklasse den Unterricht
erteilt hat. 3 Die
übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses sind berechtigt,
Fragen zu stellen. |