2234-2-UK Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) Vom 18. Juli 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 458
Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 59
Nachprüfung
(1) 1 Schülerinnen
und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note
5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht
haben, die aber in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende
Leistungen aufweisen, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung
erfolgreich unterzogen haben. 2 Diese
findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.
(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen
und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler,
die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.
(3) Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob Schülerinnen
und Schüler, die von einer Mittlere-Reife-Klasse der Hauptschule, von einer
Wirtschaftsschule oder einem Gymnasium in die Realschule übergetreten sind und
die betreffende Jahrgangsstufe bereits einmal besucht haben, zur Nachprüfung
zugelassen werden.
(4) 1 Die
Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus,
der spätestens am dritten Werktag nach Aushändigung des Jahreszeugnisses
bei der Schule vorliegen muss. 2 Die
Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung
auch an der neuen Schule ablegen.
(5) 1 Die
Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern
zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend"
waren. 2 Die
Prüfung wird schriftlich durchgeführt und hat in jedem Fach etwa den Umfang
einer Schulaufgabe. 3 Den
Prüfungen liegt der Lehrstoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.
(6) 1 Die
Schulleiterin oder der Schulleiter stellt das Bestehen und damit das Vorrücken
fest, sofern in der Nachprüfung Noten erzielt wurden, mit denen Schülerinnen
und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken
dürfen. 2 Schülerinnen
und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten
auf dem Jahreszeugnis einen Vermerk darüber, dass sie auf Grund einer bestandenen
Nachprüfung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorrücken dürfen.
(7) Die Bestimmungen für die Nachprüfung gelten
für Schülerinnen und Schüler der zweiten Jahrgangsstufe der Abendrealschulen
entsprechend. |