2234-2-UK Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) Vom 18. Juli 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 458
Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 4
Schulleiterin und Schulleiter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die
pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, übt
das Hausrecht in der Schulanlage aus und erlässt unter Mitwirkung der Personalvertretung,
des Schulforums und des Aufwandsträgers eine Hausordnung.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unbeschadet
§ 5 Abs. 2 Nr. 3
und § 20 Abs. 4
über Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen und entscheidet
auch über Sammelbestellungen, die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten
sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit
von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule.
(3) 1 Schulinterne
Erhebungen sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu genehmigen, andere
Erhebungen vom Staatsministerium. 2 Keiner
Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Bayerischen
Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung und des jeweiligen Aufwandsträgers
im Rahmen seiner Aufgaben. 3 Genehmigungsbedürftige
Erhebungen, die sich an die Erziehungsberechtigten richten, bedürfen des Einvernehmens
des Elternbeirats, es sei denn, die Erziehungsberechtigten sind zur Angabe der Daten
verpflichtet. 4 Art. 85
BayEUG
bleibt unberührt. |