2234-2-UK Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) Vom 18. Juli 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 458
Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 39
Teilnahme
(1) 1 Ist
eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert,
am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen,
so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen.
2 Im Fall
fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb
von zwei Tagen nachzureichen.
(2) 1 Bei
Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses verlangen. 2 Häufen
sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel,
kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses
verlangen. 3 Wird
das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
(3) 1 Schülerinnen
und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen
vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden.
2 Den
Schülerinnen und Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung
ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen
auch außerhalb der Schule zu geben.
(4) 1 An
den Abendrealschulen können Schülerinnen und Schüler, die von ihrer
beruflichen Tätigkeit her in einem Fach erhebliche Kenntnisse mitbringen, in
diesem Fach in stets widerruflicher Weise von der Teilnahme am Unterricht durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden. 2 Sie haben jedoch die vorgeschriebenen Leistungsnachweise
zu erbringen und müssen an der Abschlussprüfung in diesen Fächern
teilnehmen. |