2234-2-UK

Schulordnung für die Realschulen
(Realschulordnung - RSO)

Vom 18. Juli 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 458

Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346)

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§ 39

Teilnahme

(1) 1 Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2 Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.

(2) 1 Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 2 Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

(3) 1 Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. 2 Den Schülerinnen und Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.

(4) 1 An den Abendrealschulen können Schülerinnen und Schüler, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her in einem Fach erhebliche Kenntnisse mitbringen, in diesem Fach in stets widerruflicher Weise von der Teilnahme am Unterricht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden. 2 Sie haben jedoch die vorgeschriebenen Leistungsnachweise zu erbringen und müssen an der Abschlussprüfung in diesen Fächern teilnehmen.