2234-2-UK Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) Vom 18. Juli 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 458
Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 3a
Übertritt an ein Gymnasium
1 Die
Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor, wenn
im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 die Gesamtdurchschnittsnote in den Fächern
Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 beträgt. 2 Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe
5 des Gymnasiums wird von der Lehrerkonferenz festgestellt, wenn infolge nachgewiesener
erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die
in Satz 1 genannte Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z. B. Krankheit)
und für die Schülerin oder den Schüler aufgrund ihrer oder seiner
bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, ein Gymnasium mit Erfolg zu besuchen. |