2234-2-UK

Schulordnung für die Realschulen
(Realschulordnung - RSO)

Vom 18. Juli 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 458

Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 34

Übertritt an eine andere Realschule
oder in eine andere Wahlpflichtfächergruppe

(1) Für den Übertritt aus einer staatlich genehmigten an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Realschule gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend.

(2) Während des Schuljahres ist der Übertritt an eine andere Realschule nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.

(3) Ist gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhängig, so ist der Übertritt nur zulässig, wenn die bisher besuchte Schule bestätigt, dass ein Antrag nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht gestellt wird.

(4) Beim Übertritt in eine andere Wahlpflichtfächergruppe gilt § 31 Abs. 1 entsprechend.