2234-2-UK Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) Vom 18. Juli 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 458
Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 34
Übertritt an eine andere Realschule
oder in eine andere Wahlpflichtfächergruppe
(1) Für den Übertritt aus einer staatlich genehmigten
an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Realschule gelten die §§ 28
bis 30
entsprechend.
(2) Während des Schuljahres ist der Übertritt an
eine andere Realschule nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel,
zulässig.
(3) Ist gegen eine Schülerin oder einen Schüler
wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhängig, so ist der Übertritt
nur zulässig, wenn die bisher besuchte Schule bestätigt, dass ein Antrag
nach Art. 88
Abs. 1 Satz 1 BayEUG
nicht gestellt wird.
(4) Beim Übertritt in eine andere Wahlpflichtfächergruppe
gilt § 31 Abs. 1
entsprechend. |