2234-2-UK Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) Vom 18. Juli 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 458
Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 29
Voraussetzungen
(1) 1 Die
Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung
und einer Probezeit voraus. 2 § 26 Abs. 2 Nr. 3 sowie Abs. 5 bis 8
gelten entsprechend.
(2) 1 Die
Aufnahmeprüfung entfällt bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer-Reife-Klassen
der Hauptschulen, wenn
- 1.
diesen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken
auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder
- 2.
deren Jahreszeugnis in Vorrückungsfächern, die auch in der
entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als
einmal die Note 5 aufweist.
2 Dies
gilt nur in dem auf die Erteilung des Jahreszeugnisses folgenden Schuljahr.
(3) 1 Die
Aufnahmeprüfung entfällt auch bei der Aufnahme von Schülerinnen und
Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Hauptschulen in die Jahrgangsstufen
6 bis 9, wenn deren Jahreszeugnis der Hauptschule in den Fächern Deutsch, Englisch
und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,00 aufweist und die Erziehungsberechtigten
an einem Beratungsgespräch an der Realschule teilnehmen. 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Schülerinnen und Schüler der Realschule, der
Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Hauptschule, denen die Erlaubnis
zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen
im folgenden Schuljahr nicht zu einer Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe
einer Realschule zugelassen werden. |