2234-2-UK

Schulordnung für die Realschulen
(Realschulordnung - RSO)

Vom 18. Juli 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 458

Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 29

Voraussetzungen

(1) 1 Die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. 2 § 26 Abs. 2 Nr. 3 sowie Abs. 5 bis 8 gelten entsprechend.

(2) 1 Die Aufnahmeprüfung entfällt bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer-Reife-Klassen der Hauptschulen, wenn

1.
diesen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder
2.
deren Jahreszeugnis in Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist.

2 Dies gilt nur in dem auf die Erteilung des Jahreszeugnisses folgenden Schuljahr.

(3) 1 Die Aufnahmeprüfung entfällt auch bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Hauptschulen in die Jahrgangsstufen 6 bis 9, wenn deren Jahreszeugnis der Hauptschule in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,00 aufweist und die Erziehungsberechtigten an einem Beratungsgespräch an der Realschule teilnehmen. 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Schülerinnen und Schüler der Realschule, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Hauptschule, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen im folgenden Schuljahr nicht zu einer Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe einer Realschule zugelassen werden.