2234-2-UK Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) Vom 18. Juli 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 458
Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 2
Schulaufsicht
(vgl. Art.
111
bis 117 BayEUG
)
(1) 1 Nach
Maßgabe dieser Schulordnung und besonderer Dienstanweisungen werden besondere
Beauftragte (Ministerialbeauftragte) mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Namen
des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium)
betraut. 2 Die
Ministerialbeauftragten beraten und unterstützen die Schule bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben; sie stärken deren Eigenverantwortung und können in Konfliktfällen
angerufen werden.
(2) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen
dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall
zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter
dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint. |