2234-2-UK

Schulordnung für die Realschulen
(Realschulordnung - RSO)

Vom 18. Juli 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 458

Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber. S. 585; BayRS 2234-2-UK), geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308; ber. S. 346)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 2

Schulaufsicht

(vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG )

(1) 1 Nach Maßgabe dieser Schulordnung und besonderer Dienstanweisungen werden besondere Beauftragte (Ministerialbeauftragte) mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Namen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) betraut. 2 Die Ministerialbeauftragten beraten und unterstützen die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie stärken deren Eigenverantwortung und können in Konfliktfällen angerufen werden.

(2) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.